Die altrechtliche Entfernung des Eintrages bei Erreichen des 80. Lebensjahres gemäss Art. 14 Bst. b aVOSTRA-Verordnung ist keine Entfernung infolge Zeitablaufs. Mangels Ablaufs der langen Entfernungsfristen lassen sich die Resozialisierungs- und Rehabilitierungsgedanken von Art. 369 Abs. 7 StGB nicht heranziehen. Die „ratio legis" für die Entfernung der Vorstrafen bei Vollendung des 80. Lebensjahres (bzw. Nichteintragung nach Vollendung) waren wohl eher praktische Überlegungen und weniger die Idee, den Täter dadurch vollständig zu rehabilitieren: Man schien davon auszugehen, dass ein über achtzigjähriger Mensch nicht mehr delinquiert und eine Eintragung deshalb nicht mehr nötig ist.