Nirgends ist geregelt, ab welchem Zeitpunkt ein Verwertungsverbot auch für Urteile gilt, die gar nie im VOSTRA registriert worden sind (etwa Übertretungen, welche die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder auch kantonale Delikte). Das Verwertungsverbot sollte unter sinngemässer Anwendung der Entfernungsfristen gemäss Art. 369