369 N 7). Neurechtlich gilt der Täter gegenüber Behörden, die Zugriff auf VOSTRA-Daten haben, als vollständig rehabilitiert, wenn der Eintrag aus dem Strafregister entfernt ist. Es stellt sich die Frage, ob Art. 369 Abs. 7 StGB auch für Urteile gilt, die aufgrund einer altrechtlichen Bestimmung entfernt wurden (GROBER, a.a.O., Art. 369 N 1). Das Bundesgericht äusserte sich in einem Entscheid vom 7. Januar 2009 (6B_538/2008, E. 3.2) zur Frage, ob eine nach Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen entfernte Jugendstrafe zur Unverwertbarkeit führt, wie folgt: