Art. 369 Abs. 7 StGB ordnet ausdrücklich an, dass aus dem Strafregister entfernte Daten nicht mehr rekonstruierbar sein dürfen. Mit der gesetzlichen Normierung des Verwertungsverbotes wird die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinfällig, die eine Berücksichtigung entfernter Vorstrafen bei der Strafzumessung noch als zulässig erachtete. Immerhin hielt das Bundesgericht schon damals fest, dass die Entfernung des Eintrags ein Indiz dafür sein könne, dass der Vorstrafe keine grosse Bedeutung mehr zukomme (BGE 121 IV 3, 8; BSK Strafrecht II-GROBER, Art. 369 N 7).