2 verbietet jedenfalls nicht explizit, dass solche entfernten Eintragungen noch verwendet werden. Es findet sich im Gesetz aber auch keine Grundlage, solche entfernten Einträge wieder ins Register einzutragen. Die Frage, ob das mit Vollendung des 80. Lebensjahres entfernte Urteil als Vorstrafe zulasten des Angeschuldigten verwendet werden darf, ist mittels Auslegung von Art. 369 Abs. 7 StGB zu beantworten.