Nach der Revision des Allgemeinen Teiles des schweizerischen Strafgesetzbuches ist die Vollendung des 80. Lebensjahres kein Grund mehr für die Entfernung eines Urteils aus dem Strafregister. Das Übergangsrecht ordnet nicht an, wie solche entfernten Eintragungen zu behandeln sind. Ziff. 3 Abs. 3 der Schlussbestimmungen regelt einzig die Frage, was mit nach bisherigem Recht gelöschten Einträgen geschieht: Sie erscheinen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Die Frage, was mit nach altem Recht entfernten Einträgen geschieht, ist übergangsrechtlich nicht geregelt und es besteht eine Gesetzeslücke.