Entfernte Vorstrafen sind im Strafregister zwar nicht mehr vorhanden und für den Strafrichter aus dem Registerauszug somit nicht mehr ersichtlich. Sie können dem Richter gleichwohl zur Kenntnis gelangen, etwa aufgrund von beigezogenen Vorakten und älteren Gutachten (BGE 121 IV 3). Vorliegend wurde das Urteil vom 15. August 2003 nach altem Recht mit Vollendung des 80. Lebensjahrs von X. aus dem Strafregister entfernt (Art. 14 Bst. b aVOSTRA-Verordnung). Nach der Revision des Allgemeinen Teiles des schweizerischen Strafgesetzbuches ist die Vollendung des 80. Lebensjahres kein Grund mehr für die Entfernung eines Urteils aus dem Strafregister.