Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen sind die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365-371 StGB) auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind. Damit sind vorliegend Art. 365-371 StGB anwendbar.