A. Vorstrafe und Zusatzstrafe Es stellt sich vorliegend die Frage, ob X. das Urteil vom 15. August 2003 (Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten), das mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Angeschuldigten aus dem Strafregister entfernt wurde, (teilweise) als Vorstrafe vorgehalten werden und ob dazu (teilweise) ein Zusatzurteil ausgefällt werden kann, wie das die Vorinstanz gemacht hat (Motiv 31 f., pag. 300 f.).