Redaktionelle Vorbemerkungen Es lag ein Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 15. August 2003 vor, mit welchem der Angeschuldigte wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war. Der Tatzeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle lag teilweise vor und teilweise nach diesem Urteil, mit welchem X. erneut wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt wurde. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Strafzumessung (...)