{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-07-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-446_2009-07-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_446_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785305ab342f79639ffe4c567adc4a84fe168d45d282c8801533ea2ff3bfa34fa6167cd69d8ccf167523c57f96673ff8ba?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785305ab342f79639ffe4c567adc4a84fe168d45d282c8801533ea2ff3bfa34fa6167cd69d8ccf167523c57f96673ff8ba&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_446", "Checksum": "3c88faed85c9aea17dfade3fa77aefcd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 446"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 24.07.2009 SK 2008 446"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 24.07.2009 SK 2008 446"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. 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Lebensjahres aus dem Strafregister gelöschte\nVorstrafe darf dem Angeschuldigten vorgehalten werden. Es ist zulässig bzw. geboten, zu dieser\nStrafe (teilweise) eine Zusatzstrafe auszufällen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nEs lag ein Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 15. August 2003 vor, mit welchem der\nAngeschuldigte wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Gefängnisstrafe\nvon 6 Monaten verurteilt worden war. Der Tatzeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Vorfälle\nlag teilweise vor und teilweise nach diesem Urteil, mit welchem X. erneut wegen sexuellen\nHandlungen mit Kindern verurteilt wurde.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nII. Strafzumessung\n\n(...)\n\nA. Vorstrafe und Zusatzstrafe\nEs stellt sich vorliegend die Frage, ob X. das Urteil vom 15. August 2003 (Verurteilung zu\neiner bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten), das mit Vollendung des 80. Lebensjahres\ndes Angeschuldigten aus dem Strafregister entfernt wurde, (teilweise) als Vorstrafe\nvorgehalten werden und ob dazu (teilweise) ein Zusatzurteil ausgefällt werden kann, wie das\ndie Vorinstanz gemacht hat (Motiv 31 f., pag. 300 f.).\n\n1. Berücksichtigung der Vorstrafe\nDie neuen Bestimmungen über das Strafregister (geändert mit Bundesgesetz vom\n24. März 2006) sind seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Der in der Literatur teilweise\nvertretenen Meinung, der Grundsatz der lex mitior gelte (generell) auch registerrechtlich\n(so TRECHSEL et al., Praxiskommentar, Art. 369 StGB N 3), kann nicht gefolgt werden.\nDer Schlusstitel hat die übergangsrechtlichen Fragen im Sinne einer lex specialis\ngeregelt, die Art. 2 Abs. 2 StGB vorgeht (vgl. dazu Urteil der 1. SK vom 28. Januar 2009,\nSK 08 427, S. 7). Gemäss Ziff. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen sind die\nBestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365-371 StGB) auch auf\nUrteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind. Damit sind\nvorliegend Art. 365-371 StGB anwendbar.\n\nEntfernte Vorstrafen sind im Strafregister zwar nicht mehr vorhanden und für den Strafrichter aus dem Registerauszug somit nicht mehr ersichtlich. Sie können dem Richter\ngleichwohl zur Kenntnis gelangen, etwa aufgrund von beigezogenen Vorakten und älteren Gutachten (BGE 121 IV 3). Vorliegend wurde das Urteil vom 15. August 2003 nach\naltem Recht mit Vollendung des 80. Lebensjahrs von X. aus dem Strafregister entfernt\n(Art. 14 Bst. b aVOSTRA-Verordnung). Nach der Revision des Allgemeinen Teiles des\nschweizerischen Strafgesetzbuches ist die Vollendung des 80. Lebensjahres kein Grund\nmehr für die Entfernung eines Urteils aus dem Strafregister. Das Übergangsrecht ordnet\nnicht an, wie solche entfernten Eintragungen zu behandeln sind. Ziff. 3 Abs. 3 der\nSchlussbestimmungen regelt einzig die Frage, was mit nach bisherigem Recht gelöschten Einträgen geschieht: Sie erscheinen nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Die Frage, was mit nach altem Recht entfernten Einträgen geschieht, ist\nübergangsrechtlich nicht geregelt und es besteht eine Gesetzeslücke. Das\nÜbergangsrecht\n\n2\nverbietet jedenfalls nicht explizit, dass solche entfernten Eintragungen noch verwendet\nwerden. Es findet sich im Gesetz aber auch keine Grundlage, solche entfernten Einträge\nwieder ins Register einzutragen. Die Frage, ob das mit Vollendung des 80. Lebensjahres\nentfernte Urteil als Vorstrafe zulasten des Angeschuldigten verwendet werden darf, ist mittels\nAuslegung von Art. 369 Abs. 7 StGB zu beantworten.\n\nArt. 369 Abs. 7 StGB ordnet ausdrücklich an, dass aus dem Strafregister entfernte\nDaten nicht mehr rekonstruierbar sein dürfen. Mit der gesetzlichen Normierung des\nVerwertungsverbotes wird die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinfällig, die\neine Berücksichtigung entfernter Vorstrafen bei der Strafzumessung noch als zulässig\nerachtete. Immerhin hielt das Bundesgericht schon damals fest, dass die Entfernung\ndes Eintrags ein Indiz dafür sein könne, dass der Vorstrafe keine grosse Bedeutung\nmehr zukomme (BGE 121 IV 3, 8; BSK Strafrecht II-GROBER, Art. 369 N 7).\nNeurechtlich gilt der Täter gegenüber Behörden, die Zugriff auf VOSTRA-Daten haben,\nals vollständig rehabilitiert, wenn der Eintrag aus dem Strafregister entfernt ist. Es stellt\nsich die Frage, ob Art. 369 Abs. 7 StGB auch für Urteile gilt, die aufgrund einer\naltrechtlichen Bestimmung entfernt wurden (GROBER, a.a.O., Art. 369 N 1). Das\nBundesgericht äusserte sich in einem Entscheid vom 7. Januar 2009 (6B_538/2008,\nE. 3.2) zur Frage, ob eine nach Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen entfernte\nJugendstrafe zur Unverwertbarkeit führt, wie folgt:\n\n"}