3 Bundesgerichtsentscheid 6B_765/2008 vom 07.04.2009 Erw. 2.4.1 sowie die Urteile der 2. Strafkammer vom 16.01.2009 i.S. Y.H. [SK 365/2008] und vom 27.01.2009 i.S. P.B.J. [SK 391/2008]). Ausgehend von einer zu vollziehenden Reststrafe von 2 Jahren 2 Monaten und 2 Tagen einerseits und einer schuldangemessenen Strafe für die Probezeitdelikte von 6 Monaten erscheint diesen Grundsätzen folgend eine Gesamtstrafe von 27 Monaten als angemessen. [...] 4