lassung gebietet, zuwider läuft. Es kann deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine gewisse Privilegierung zu gewähren; oder m.a.W: das Asperationsprinzip ist anwendbar, wobei der Täter nicht gleichermassen privilegiert werden soll, wie wenn er sämtliche Taten begangen hätte, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB zur Konkurrenz) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (Art. 49 Abs. 2 StGB zur retrospektiven Konkurrenz) verurteilt worden wäre (vgl. neuerdings