Daraus wird einerseits ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Beurteilung nach Art. 89 Abs. 6 StGB die Bemessung der Gesamtstrafe nach den Grundsätzen der Konkurrenz verschiedener Strafen vorsah, um damit zu verhindern, dass sich verschiedene kurze Strafen ansammeln, deren kumulierter Vollzug nach einer bestimmten Zeit unter spezialpräventiven Gesichtspunkten fragwürdig sein könnte. Andererseits besteht damit die Gefahr, dass ein Angeschuldigter, welcher die Delikte in der Probezeit der bedingten Entlassung begeht, privilegiert würde, was dem Sinn und Zweck von Art. 89 Abs. 1 StGB, der gerade wegen dieser Probezeitdelinquenz den Widerruf der bedingten Ent-