Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates lediglich ausgeführt, die vorgeschlagene Bestimmung regle das Zusammentreffen eines durch Widerruf vollziehbaren Strafrests mit einer neuen Freiheitsstrafe sachgerechter als das bisherige. Der Richter kumuliere nicht einfach wie bisher beide Strafen, sondern bilde aus ihnen eine Gesamtstrafe, auf welche die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar seien“ (vgl. dazu BGE 6B_538/2007 vom 02.06.2008, E. 4.3 unter Verweis auf die Botschaft des Bundesrates BBl 1999, S. 2057).