Zudem dürfe die Sanktionierung der neuen Delikte auch nicht geringer ausfallen als die Strafe bei einer Beurteilung alleine ergäbe; der Richter habe mit anderen Worten die Strafe zu bestimmen, die er ausfällen würde, wenn er einzig die während der Probezeit verübten Straftaten zu beurteilen hätte (BGE 129 IV 209 ff.). 5.3 Erwägungen der Kammer