Die Vorinstanz und der stv. Generalprokurator sind der Auffassung, dass das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung kommen dürfe (Motiv S. 7 = pag. 44; SPV S. 5 = pag. 80). Die Vorinstanz stützt sich dabei insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 02.06.2008 (BGE 134 IV 241) mit dem Hinweis, dass auch beim Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung komme. Zudem dürfe die Sanktionierung der neuen Delikte auch nicht geringer ausfallen als die Strafe bei einer Beurteilung alleine ergäbe;