Die Voraussetzungen für die Ausfällung einer Gesamtstrafe sind somit vorliegend erfüllt; demnach gilt es, aus dem Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch noch die umstrittene Frage zu klären, ob dabei das Asperations- oder das Kumulationsprinzip zur Anwendung kommen muss. 5.2 Erwägungen der Vorinstanz / Vorbringen der Generalprokuratur