Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz sprach den Angeschuldigten des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Widerhandlung gegen das SVG schuldig. Sie ordnete in Bezug auf den Strafrest von 2 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen Zuchthaus die Rückversetzung an und verurteilte den Angeschuldigten im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 8 Monaten und 2 Tagen. Auszug aus den Erwägungen: (...) IV. STRAFZUMESSUNG (...) 5. Gesamtstrafe 5.1 Ausgangslage