SK-Nr. 2008 430 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Hofer (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Gerber und Oberrichter Cavin sowie Kammerschreiber Wilhelm vom 3. März 2009 in der Strafsache gegen A. vertreten durch Fürsprecher X. Angeschuldigter/Appellant wegen Betrugs und Prüfung der Rückversetzung nach Art. 89 StGB Regeste Dem Täter soll bei der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung gewährt werden (E. IV.5.3).