{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-06-04", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-430_2009-06-04.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_430_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ab3846dca7fbb1a9ee47fbe2b8f5b2aa60d1a302656db07b711d838111d3c90ea7cd90b4e01f3e17467a00bb70a8786b?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ab3846dca7fbb1a9ee47fbe2b8f5b2aa60d1a302656db07b711d838111d3c90ea7cd90b4e01f3e17467a00bb70a8786b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_430", "Checksum": "7c1339df8352960373b56eeaed7dfd7d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 04.06.2009 SK 2008 430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 04.06.2009 SK 2008 430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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März 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nvertreten durch Fürsprecher X.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Betrugs und Prüfung der Rückversetzung nach Art. 89 StGB\n\nRegeste\nDem Täter soll bei der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung gewährt werden\n(E. IV.5.3).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Widerhandlung gegen das SVG schuldig. Sie ordnete in Bezug auf den\nStrafrest von 2 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen Zuchthaus die Rückversetzung an und verurteilte den Angeschuldigten im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art.\n49 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, 8 Monaten und 2 Tagen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIV. STRAFZUMESSUNG\n\n(...)\n\n5. Gesamtstrafe\n5.1 Ausgangslage\n\nGemäss Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine\nGesamtstrafe, wenn auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen trifft.\n\nDass vorliegend für die Probezeitdelikte eine unbedingte Freiheitsstrafe angezeigt ist,\nwurde von der Vorinstanz dargelegt (Motiv S. 46 = pag. 1167) und von der Kammer\nbestätigt (vgl. Ziffer 3. oben). Im Übrigen wird auch von der Verteidigung nicht beantragt,\ndie Freiheitsstrafe sei aufzuschieben (SPV 2 = pag. 98). Ausserdem hat sich bereits ergeben, dass bezüglich der Reststrafe von 2 Jahren, 2 Monaten und 2 Tagen die Rückversetzung anzuordnen ist (vgl. Ziffer 4. oben). Die Voraussetzungen für die Ausfällung\neiner Gesamtstrafe sind somit vorliegend erfüllt; demnach gilt es, aus dem Strafrest und\nder neuen Freiheitsstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden. In diesem Zusammenhang\nbleibt jedoch noch die umstrittene Frage zu klären, ob dabei das Asperations- oder das\nKumulationsprinzip zur Anwendung kommen muss.\n\n5.2 Erwägungen der Vorinstanz / Vorbringen der Generalprokuratur\n\nDie Vorinstanz und der stv. Generalprokurator sind der Auffassung, dass das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung kommen dürfe (Motiv S. 7 = pag. 44; SPV S. 5 = pag.\n80). Die Vorinstanz stützt sich dabei insbesondere auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 02.06.2008 (BGE 134 IV 241) mit dem Hinweis, dass auch\nbeim Widerruf nach Art. 46 Abs. 1 StGB das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung\nkomme. Zudem dürfe die Sanktionierung der neuen Delikte auch nicht geringer ausfallen als die Strafe bei einer Beurteilung alleine ergäbe; der Richter habe mit anderen\nWorten die Strafe zu bestimmen, die er ausfällen würde, wenn er einzig die während der\nProbezeit verübten Straftaten zu beurteilen hätte (BGE 129 IV 209 ff.).\n\n5.3 Erwägungen der Kammer\n\nDer klare Wortlaut von Art. 89 Abs. 6 StGB sieht vor, dass die Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB zu bilden ist. Art. 49 StGB, der für die Ahndung einer Mehrzahl\nvon Delikten nach dem Vorbild von Art. 68 aStGB geschaffen ist, folgt dabei dem Asperationsprinzip, wonach die Strafe für die schwerste Tat angemessen zu erhöhen und allenfalls zu schärfen ist. Hierbei soll also nicht, wie beim Kumulations- bzw. Häufungsprinzip, für jedes tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eine\nselbständige Strafe ausgesprochen und die einzelnen Strafen anschliessend addiert\n\n2\nwerden. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid äussert sich lediglich\nzum Verhältnis von Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 StGB. Das Bundesgericht behandelt denn\nim angegebenen Entscheid auch vorwiegend die Frage, ob und wann im Falle eines Widerrufs überhaupt eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In einem Nebenpunkt erachtete es\ndie Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip im Falle von Art. 46 StGB\nsodann als wenig sachgerecht. Es bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das\nBundesgericht diese Frage nicht abschliessend zu beurteilen hatte, da die Strafen im zu\nbeurteilenden Fall gleichartig gewesen waren und folglich keine Gesamtstrafe gebildet\nwerden musste.\n\nDas Bundesgericht verweist im erwähnten Entscheid weiter auf Art. 89 Abs. 6 StGB:\n„Nach Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen\nReststrafe zusammentrifft. Diese Vorschrift entspricht Art. 89 Abs. 3 des bundesrätlichen\nEntwurfs. Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates lediglich ausgeführt, die vorgeschlagene Bestimmung regle das Zusammentreffen eines durch Widerruf vollziehbaren\nStrafrests mit einer neuen Freiheitsstrafe sachgerechter als das bisherige. Der Richter\nkumuliere nicht einfach wie bisher beide Strafen, sondern bilde aus ihnen eine Gesamtstrafe, auf welche die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar seien“ (vgl.\ndazu BGE 6B_538/2007 vom 02.06.2008, E. 4.3 unter Verweis auf die Botschaft des\nBundesrates BBl 1999, S. 2057).\n\n"}