Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das angefochtene Urteil unter Verletzung von Art. 40 Abs. 2 lit. a JStG ergangen ist. Es handelt sich dabei um einen absoluten Kassationsgrund, bei welchem die Kausalität nicht zu prüfen ist. Das Urteil der Dreierkammer des Jugendgerichts des Oberlandes vom 9. September 2008 und die vorausgegangene Hauptverhandlung werden deshalb aufgehoben. Entsprechend sind die Seiten 395 bis 418 aus den Akten zu entfernen.