Dieser Rechtsschutz muss auch einem Jugendlichen zustehen, zumal bei einer solchen Straferwartung regelmässig Straftaten zur Diskussion stehen, die ohne weiteres unter den Begriff der „Schwere der Tat“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit. a JStG fallen. Diese Schwere der Tat kann sich nicht nur aus einer Einzeltat ergeben, sondern – wie im vorliegenden Fall – auch aus einer Deliktsserie.