An diesem Grundsatz, der sich direkt aus der Bundesverfassung ableitet, hat sich nichts geändert. A. hat – wie aufgrund des angefochtenen Urteils offensichtlich ist – mit einem (unbedingten) Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr zu rechnen. In einem solchen Fall ist bei einem erwachsenen Angeschuldigten nach geltendem Recht die Verteidigung notwendig (Art. 51 Abs. 2 Ziff. 2 StrV) und sie wird es auch nach künftigem Recht sein (Art. 130 lit. b EStPO). Dieser Rechtsschutz muss auch einem Jugendlichen zustehen, zumal bei einer solchen Straferwartung regelmässig Straftaten zur Diskussion stehen, die ohne weiteres unter den Begriff der „Schwere der Tat“ im Sinne von Art. 40 Abs. 2 lit.