Entscheidend ist nun aber für den vorliegenden Fall, dass – wie die Verteidigung zu Recht geltend macht – das Bundesgericht in 111 Ia 81 ff. bereits unter der Ägide des alten Jugendstrafrechts den Grundsatz geprägt hat, dass die auf dem Fürsorgegedanken beruhende Regelung dem Jugendlichen nicht einen Rechtsschutz entziehen darf, der dem erwachsenen Angeschuldigten zusteht, jedenfalls dann nicht, wenn er mit vergleichbaren Sanktionen strafrechtlicher Natur zu rechnen hat. An diesem Grundsatz, der sich direkt aus der Bundesverfassung ableitet, hat sich nichts geändert.