Aus der Eingabe des Jugendstaatsanwaltes ergibt sich, dass die Dreierkammer des Jugendgerichts Oberland diese Bestimmung offenbar so versteht, dass nur kapitale (Einzel-) Straftaten den selbständigen Anspruch auf Verteidigung zu begründen vermöchten, beispielsweise die Delikte nach Art. 25 JStG. Dazu ist vorweg festzustellen, dass von vorneherein klar ist, dass sich Art. 40 Abs. 2 JStG nicht nur auf die Delikte gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a JStG beziehen kann, weil der Gesetzgeber diesfalls auf eine Generalklausel verzichtet und direkt auf diese Bestimmung Bezug genommen hätte.