4. Art. 40 Abs. 2 JStG sieht die amtliche Verteidigung u.a. dann zwingend vor, wenn es die Schwere der Tat erfordert (lit. a). Die Basler Kommentatoren GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI halten dazu fest, dass sich das Gesetz zum Begriff der „Schwere der Tat“ ausschweige und dass es Aufgabe der Praxis sein werde, ihn auszufüllen (BSK, Strafrecht I, 2. Aufl., Art. 40 N 4). Aus der Eingabe des Jugendstaatsanwaltes ergibt sich, dass die Dreierkammer des Jugendgerichts Oberland diese Bestimmung offenbar so versteht, dass nur kapitale (Einzel-) Straftaten den selbständigen Anspruch auf Verteidigung zu begründen vermöchten, beispielsweise die Delikte nach Art.