Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit Urteil des Jugendgerichts wurde der Angeschuldigte wegen insgesamt 59 Straftaten (u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in zahlreichen Fällen) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.00. Gegen dieses Urteil liess A. durch den neu beigezogenen Anwalt Z. die Appellation erklären. Die Kammer setze Z. als amtlichen Anwalt ein, beschränkte das Verfahren auf die Prüfung eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne von Art. 360 StrV (Verletzung von Art. 40 Abs. 2 lit. a JStG) und ordnete das schriftliche Verfahren an. Auszug aus den Erwägungen: (...)