SK-Nr. 2008/428 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin Jungo vom 27. November 2008 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Z. Angeschuldigter/Appellant wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, etc. Regeste Die Verletzung von Art. 40 Abs. 2 lit. a JStG (amtliche Verteidigung) bildet einen absoluten Kassationsgrund, bei welchem die Kausalität nicht zu prüfen ist (E. 4.).