3 die Ausbildung zur kaufmännisch-technischen Assistentin. Zurzeit geht sie keiner Arbeit nach. Zuvor war sie aber bei verschiedenen Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte tätig. Sie ist ausgebildete Lehrerin und kaufmännische Assistentin. Es bestehen keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Die Angeschuldigte hätte damit nach wie vor die Möglichkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb ihre derzeit einzigen Einkünfte aus Vermögen hinter den Beträgen zurückbleiben, die sie in zumutbarer Weise erzielen könnte.