Von diesen aktuellsten Angaben geht die Kammer im Folgenden aus. Das einzige Einkommen der Angeschuldigten bildet somit der Ertrag aus ihrem Vermögen. Das Vermögen ist gemäss Bundesgericht nur subsidiär einzubeziehen, weshalb die Kammer vorliegend aufgrund der Möglichkeit der Berechnung eines Vermögensertrages die Vermögenssubstanz nur als Bemessungsgrundlage für den Ertrag heranzieht.