Ausgangspunkt für die Bemessung bildet gemäss dem unter Ziffer 1 zitierten Bundesgerichtsentscheid [BGE 134 IV 60 E. 6.1. ff.] das Einkommen, wobei hierzu auch die Einkünfte aus Vermögen zählen (Vermögensertrag). Die Angeschuldigte erzielt kein Erwerbseinkommen. Sie lebt nach ihren eigenen, anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben von ihrem Vermögen, welches ohne Liegenschaften ca. Fr. 2'500'000.00 betrage. Das gesamte Vermögen inkl. Liegenschaften betrage ca. Fr. 6'500'000.00. Die Hypothekarschulden würden sich auf Fr. 650'000.00 belaufen. Ihre monatlichen Aufwendungen von Fr. 10'000.00 bestreite sie über Vermögen und Vermögensertrag.