{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-412_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_412_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77878d465ab68a29a481ce98bfda3b451bf9850a6c0c462ed9261c0a25c822f1a372f9ffc3b9a6f884871e77f42dc496be8?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77878d465ab68a29a481ce98bfda3b451bf9850a6c0c462ed9261c0a25c822f1a372f9ffc3b9a6f884871e77f42dc496be8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_412", "Checksum": "bae77bcdbcf67c10c305295677919fbb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 10.03.2009 SK 2008 412"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 10.03.2009 SK 2008 412"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Februar 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigte/Appellantin\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\n\nwegen SVG-Widerhandlungen\n\nGeneralprokurator\n\nAnschlussappellant\n\nRegeste\nBei der Festlegung des durchschnittlichen Zinssatzes für die Berechnung des\nVermögensertrages ist davon auszugehen, dass ein normal kalkulierender Mensch ein\nMillionenvermögen nicht auf einem Sparkonto lagert, sondern gewinnbringender einsetzt.\nDabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass Vermögen in aller Regel längerfristig über einen\nHorizont von mehreren Jahren angelegt wird. Im Ergebnis ging die Kammer von einem\nErtragsatz von 5% aus (E. II. 2.3.1.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nA. wurde schuldig gesprochen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert, BAK\n2.77 Promille) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Sie wurde verurteilt zu einer\nbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 700.00, einer Verbindungsbusse von Fr.\n4'900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.00\n(Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nII. Materielles\n\n(...)\n\nE. Höhe der Tagessätze (Berechnung)\n\n(...)\n\n2.3.1. Vermögensertrag\n\nAusgangspunkt für die Bemessung bildet gemäss dem unter Ziffer 1 zitierten\nBundesgerichtsentscheid [BGE 134 IV 60 E. 6.1. ff.] das Einkommen, wobei hierzu auch die\nEinkünfte aus Vermögen zählen (Vermögensertrag). Die Angeschuldigte erzielt kein\nErwerbseinkommen. Sie lebt nach ihren eigenen, anlässlich der ersten Einvernahme\ngemachten Angaben von ihrem Vermögen, welches ohne Liegenschaften ca. Fr.\n2'500'000.00 betrage. Das gesamte Vermögen inkl. Liegenschaften betrage ca. Fr.\n6'500'000.00. Die Hypothekarschulden würden sich auf Fr. 650'000.00 belaufen. Ihre\nmonatlichen Aufwendungen von Fr. 10'000.00 bestreite sie über Vermögen und\nVermögensertrag.\n\nVon diesen aktuellsten Angaben geht die Kammer im Folgenden aus. Das einzige\nEinkommen der Angeschuldigten bildet somit der Ertrag aus ihrem Vermögen. Das\nVermögen ist gemäss Bundesgericht nur subsidiär einzubeziehen, weshalb die Kammer\nvorliegend aufgrund der Möglichkeit der Berechnung eines Vermögensertrages die\nVermögenssubstanz nur als Bemessungsgrundlage für den Ertrag heranzieht.\n\nDer Ertrag kann hypothetisch aufgrund des angegebenen Vermögens sowie einem\nfestzulegenden Zins bestimmt werden. Das Vermögen der Angeschuldigten beträgt inkl.\nLiegenschaften ca. Fr. 6'500'000.00. Die Hypothekarschulden belaufen sich auf Fr.\n650'000.00. Das Nettovermögen der Angeschuldigten beträgt damit Fr. 5'850'000.00 (Fr.\n6'500'000.00 abzüglich Schulden von Fr. 650'000.00), wobei hier kein Freibetrag zum Zug\nkommen kann, weil der ganze Vermögensertrag Einkommen ist. Die Kammer nimmt dabei\nkeine Unterscheidung zwischen Liegenschafts- und Wertschriftenvermögen vor. Die\nAngeschuldigte profitiert aus der Nutzung der Liegenschaft. Sie muss keinen Mietzins\n\n2\nzahlen, weshalb es sich rechtfertigt auch die Liegenschaften dem für die Berechnung des\nErtrages massgeblichen Vermögen anzurechnen. Aufgrund der Angaben der\nAngeschuldigten im Bezug auf ihr Vermögen und der Möglichkeit, den hypothetischen Ertrag\nzu berechnen, spielt der bezifferte Lebensaufwand von Fr. 10'000.00 als Hilfsargument nur\neine untergeordnete Rolle.\n\nZur Berechnung des Ertrages stellt sich die Frage, mit welchem durchschnittlichen Zinssatz\ngerechnet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass ein normal kalkulierender\nMensch ein Millionenvermögen nicht einfach auf einem Lohnkonto mit derzeit sehr tiefen\nZinssätzen „lagert“, sondern gewinnbringender einsetzt. Bei der Bestimmung des Zinssatzes\ndarf weiter nicht kurzfristig die momentane Lage auf dem Finanzmarkt betrachtet werden,\nsondern es ist zu berücksichtigen, dass Vermögen in aller Regel längerfristig über einen\nHorizont von mehreren Jahren angelegt wird. Deshalb kann auch die gegenwärtige\nFinanzkrise nicht dazu führen, dass von einem nur geringen oder gar keinem\nVermögensertrag ausgegangen wird. Die Kammer orientiert sich bei der Festlegung des\nZinssatzes an den folgenden Angaben: Ein ausgewogenes Wertschriftenportfolio mit je 50\nProzent Aktien- und Obligationenanteil rentiert langfristig netto mit etwa 4.5 Prozent pro Jahr.\nBei einem reinen Aktienportfolio darf man für einen Anlagehorizont von mindestens 10\nJahren sogar mit einer durchschnittlichen Nettorendite von etwa 8 Prozent pro Jahr rechnen\n(vgl. beispielsweise ANDREAS DINEVSKI, NICOLA WALDMEIER, Ratgeber Pensionierung, 5.\nAuflage, Zürich 2008, Seiten 26 und 31). Es rechtfertigt sich damit im Ergebnis von einem\n(durchschnittlichen) Zinssatz von 5 % auszugehen.\n\nDas Nettovermögen der Angeschuldigten beträgt Fr. 5'850'000.00. Ausgehend von einem\nZinssatz von 5 % ergibt sich ein jährlicher Ertrag von Fr. 292'500.00, berechnet auf einen\nTag von Fr. 812.50. Von diesem hypothetischen Vermögensertrag kann für die Berechnung\ndes Tagessatzes ausgegangen werden.\n\n2.3.2. Potentielles Einkommen aus Erwerbstätigkeit\n\nWeiter hält das Bundesgericht im zitierten Entscheid fest, dass von einem potentiellen\nEinkommen auszugehen ist, wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der\nTäter in zumutbarer Weise erzielen könnte.\n\n"}