SK-Nr. 2008/412 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Stucki (Präsident i. V.), Obergerichtssuppleant Brodbeck und Oberrichter Weber sowie Kammerschreiberin Kurt vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen A. Angeschuldigte/Appellantin vertreten durch Rechtsanwalt X. wegen SVG-Widerhandlungen Generalprokurator Anschlussappellant Regeste Bei der Festlegung des durchschnittlichen Zinssatzes für die Berechnung des Vermögensertrages ist davon auszugehen, dass ein normal kalkulierender Mensch ein Millionenvermögen nicht auf einem Sparkonto lagert, sondern gewinnbringender einsetzt. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass Vermögen in aller Regel längerfristig über einen Horizont von mehreren Jahren angelegt wird. Im Ergebnis ging die Kammer von einem Ertragsatz von 5% aus (E. II. 2.3.1.). Redaktionelle Vorbemerkungen: A. wurde schuldig gesprochen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert, BAK 2.77 Promille) sowie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Sie wurde verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 700.00, einer Verbindungsbusse von Fr. 4'900.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Materielles (...) E. Höhe der Tagessätze (Berechnung) (...) 2.3.1. Vermögensertrag Ausgangspunkt für die Bemessung bildet gemäss dem unter Ziffer 1 zitierten Bundesgerichtsentscheid [BGE 134 IV 60 E. 6.1. ff.] das Einkommen, wobei hierzu auch die Einkünfte aus Vermögen zählen (Vermögensertrag). Die Angeschuldigte erzielt kein Erwerbseinkommen. Sie lebt nach ihren eigenen, anlässlich der ersten Einvernahme gemachten Angaben von ihrem Vermögen, welches ohne Liegenschaften ca. Fr. 2'500'000.00 betrage. Das gesamte Vermögen inkl. Liegenschaften betrage ca. Fr. 6'500'000.00. Die Hypothekarschulden würden sich auf Fr. 650'000.00 belaufen. Ihre monatlichen Aufwendungen von Fr. 10'000.00 bestreite sie über Vermögen und Vermögensertrag. Von diesen aktuellsten Angaben geht die Kammer im Folgenden aus. Das einzige Einkommen der Angeschuldigten bildet somit der Ertrag aus ihrem Vermögen. Das Vermögen ist gemäss Bundesgericht nur subsidiär einzubeziehen, weshalb die Kammer vorliegend aufgrund der Möglichkeit der Berechnung eines Vermögensertrages die Vermögenssubstanz nur als Bemessungsgrundlage für den Ertrag heranzieht. Der Ertrag kann hypothetisch aufgrund des angegebenen Vermögens sowie einem festzulegenden Zins bestimmt werden. Das Vermögen der Angeschuldigten beträgt inkl. Liegenschaften ca. Fr. 6'500'000.00. Die Hypothekarschulden belaufen sich auf Fr. 650'000.00. Das Nettovermögen der Angeschuldigten beträgt damit Fr. 5'850'000.00 (Fr. 6'500'000.00 abzüglich Schulden von Fr. 650'000.00), wobei hier kein Freibetrag zum Zug kommen kann, weil der ganze Vermögensertrag Einkommen ist. Die Kammer nimmt dabei keine Unterscheidung zwischen Liegenschafts- und Wertschriftenvermögen vor. Die Angeschuldigte profitiert aus der Nutzung der Liegenschaft. Sie muss keinen Mietzins 2 zahlen, weshalb es sich rechtfertigt auch die Liegenschaften dem für die Berechnung des Ertrages massgeblichen Vermögen anzurechnen. Aufgrund der Angaben der Angeschuldigten im Bezug auf ihr Vermögen und der Möglichkeit, den hypothetischen Ertrag zu berechnen, spielt der bezifferte Lebensaufwand von Fr. 10'000.00 als Hilfsargument nur eine untergeordnete Rolle. Zur Berechnung des Ertrages stellt sich die Frage, mit welchem durchschnittlichen Zinssatz gerechnet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass ein normal kalkulierender Mensch ein Millionenvermögen nicht einfach auf einem Lohnkonto mit derzeit sehr tiefen Zinssätzen „lagert“, sondern gewinnbringender einsetzt. Bei der Bestimmung des Zinssatzes darf weiter nicht kurzfristig die momentane Lage auf dem Finanzmarkt betrachtet werden, sondern es ist zu berücksichtigen, dass Vermögen in aller Regel längerfristig über einen Horizont von mehreren Jahren angelegt wird. Deshalb kann auch die gegenwärtige Finanzkrise nicht dazu führen, dass von einem nur geringen oder gar keinem Vermögensertrag ausgegangen wird. Die Kammer orientiert sich bei der Festlegung des Zinssatzes an den folgenden Angaben: Ein ausgewogenes Wertschriftenportfolio mit je 50 Prozent Aktien- und Obligationenanteil rentiert langfristig netto mit etwa 4.5 Prozent pro Jahr. Bei einem reinen Aktienportfolio darf man für einen Anlagehorizont von mindestens 10 Jahren sogar mit einer durchschnittlichen Nettorendite von etwa 8 Prozent pro Jahr rechnen (vgl. beispielsweise ANDREAS DINEVSKI, NICOLA WALDMEIER, Ratgeber Pensionierung, 5. Auflage, Zürich 2008, Seiten 26 und 31). Es rechtfertigt sich damit im Ergebnis von einem (durchschnittlichen) Zinssatz von 5 % auszugehen. Das Nettovermögen der Angeschuldigten beträgt Fr. 5'850'000.00. Ausgehend von einem Zinssatz von 5 % ergibt sich ein jährlicher Ertrag von Fr. 292'500.00, berechnet auf einen Tag von Fr. 812.50. Von diesem hypothetischen Vermögensertrag kann für die Berechnung des Tagessatzes ausgegangen werden. 2.3.2. Potentielles Einkommen aus Erwerbstätigkeit Weiter hält das Bundesgericht im zitierten Entscheid fest, dass von einem potentiellen Einkommen auszugehen ist, wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise erzielen könnte. Wie sich aus dem Leumundsbericht ergibt, absolvierte die Angeschuldigte das Lehrerseminar und arbeitete danach 2 Jahre als Lehrerin. Danach erfolgte eine Anstellung bei Orell-Füssli in der Abteilung Stadtplanung. In dieser Zeit absolvierte sie berufsbegleitend 3 die Ausbildung zur kaufmännisch-technischen Assistentin. Zurzeit geht sie keiner Arbeit nach. Zuvor war sie aber bei verschiedenen Arbeitgebern als kaufmännische Angestellte tätig. Sie ist ausgebildete Lehrerin und kaufmännische Assistentin. Es bestehen keine Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Die Angeschuldigte hätte damit nach wie vor die Möglichkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb ihre derzeit einzigen Einkünfte aus Vermögen hinter den Beträgen zurückbleiben, die sie in zumutbarer Weise erzielen könnte. Aus diesem Grund ist ihr zusätzlich zu den Erträgen aus dem Vermögen ein potentielles Einkommen aufzurechnen. Ausgehend von ihrer Ausbildung und bisherigen beruflichen Tätigkeit ist ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.00 bzw. ausgerechnet auf einen Tag von Fr. 166.50 realistisch. Damit ist von folgendem Tageseinkommen auszugehen: Vermögensertrag Fr. 812.50 potentielles Einkommen aus Erwerbstätigkeit Fr.166.50 Total Fr. 979.00 Von diesem Betrag ist ein Pauschalabzug von 30 % (ausmachend Fr. 293.70) für Steuern und Krankenkasse vorzunehmen. Dies ergibt einen gerundeten Tagessatz von Fr. 700.00. (...) 4