Der Strafrest unterlag bereits dem Asperationsprinzip und es ist sachfremd, wenn der Täter nun nochmals vom Asperationsprinzip profitieren soll. Anders als in den Fällen von Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB soll der Täter bei der Bildung einer Gesamstrafe aus dem Strafrest der Rückversetzung sowie der Strafe für die neuen Delikte nicht belohnt werden, zumal auf die neuen Delikte das Asperationsprinzip ohnehin Anwendung findet. Aus diesen Gründen verzichtet die Kammer, angesichts des obiter dictum in BGE 134 IV 241, bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB auf die Anwendung des Asperationsprinzips.