Bei Art. 89 Abs. 6 StGB ist die Ausfällung einer Gesamtstrafe aber zwingend vorgeschrieben. Wie es sich in diesem Fall verhält, wurde vom Bundesgericht bisher nicht beantwortet. Aus dem zitierten Entscheid ergibt sich jedenfalls, dass dem Bundesgericht im Fall von Art. 46 Abs. 1 die Anwendung des Asperationsprinzips nicht sachgerecht erscheint. Dies muss, wie oben wiedergegeben, auch im Zusammenhang mit Art. 89 Abs. 6 StGB gelten. Es liegt eine andere Konstellation als bei einer Mehrzahl von Taten vor. Der Strafrest unterlag bereits dem Asperationsprinzip und es ist sachfremd, wenn der Täter nun nochmals vom Asperationsprinzip profitieren soll.