3 Wie sich dies im Einzelnen verhalten würde, liess das Bundesgericht offen. Es hatte diese Frage nicht abschliessend zu beurteilen, da die Strafen im zu beurteilenden Fall gleichartig gewesen waren und folglich keine Gesamtstrafe gebildet werden musste. Im Fall von Art. 46 Abs. 1 kann man diese Problematik folglich umgehen, indem bei Gleichartigkeit der Strafen keine Gesamtstrafe ausgefällt wird.