Im Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 1 StGB, der für den Fall des Widerrufs festhält, dass das Gericht die Art der widerrufenen Strafe ändern kann, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden, hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 241 E. 4.3. folgendes festgehalten: