Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung mit anschliessendem Vollzug, früher bedingt aus dem Vollzug entlassen wird und während der festgelegten Probezeit erneut Verbrechen oder Vergehen begeht, unterscheidet sich wesentlich vom in Art. 49 Abs. 1 StGB geregelten Fall, bei welchem der Täter sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten verurteilt worden ist.