Hierbei soll also nicht, wie beim Kumulations- bzw. Häufungsprinzip, für jedes tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten eine selbständige Strafe ausgesprochen und die einzelnen Strafen anschliessend addiert werden. Jedoch liegt im Falle einer Gesamtstrafe, welche nach Art. 89 Abs. 6 StGB auszufällen ist, eine andere Ausgangslage, als in Fällen nach Art. 49 StGB vor. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung mit anschliessendem Vollzug, früher bedingt aus dem Vollzug entlassen wird und während der festgelegten Probezeit erneut Verbrechen oder Vergehen begeht, unterscheidet sich wesentlich vom in Art.