zu stellen und die Strafe für die neuen Delikte aufzuschieben (vgl. oben). Nach dem Gesagten kommen damit weder der teilbedingte noch der bedingte Vollzug in Frage und es ist eine unbedingte Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB auszufällen. 2 D. Anwendung des Asperationsprinzips