In diesem Sinne ist den Ausführungen des Generalprokurators zuzustimmen. Die Frage des teilbedingten Vollzugs kann sich bei der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB gar nicht mehr stellen, sondern es wäre höchstens möglich gewesen, allenfalls unter sinngemässer Anwendung der Mischrechnungspraxis, die neue Strafe bedingt auszusprechen und somit eine Gesamtstrafe zu umgehen. Wie sich ergeben hat, sind die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der neuen Strafe nicht gegeben, weil wie erwähnt nicht davon ausgegangen werden kann, die zu vollziehende Reststrafe habe genügend Warn- bzw. Denkzettelwirkung um dem Angeschuldigten eine günstige Prognose