Wie aus Art. 89 Abs. 6 StGB hervorgeht, wird die Gesamtstrafe nur ausgefällt, wenn auch die neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann also die einmal gebildete Gesamtstrafe nicht teilbedingt bzw. bedingt ausgefällt werden, da sie überhaupt nur gebildet wird, wenn die neue Strafe unbedingt ist. In diesem Sinne ist den Ausführungen des Generalprokurators zuzustimmen.