49 StGB vor. Der Verteidiger führte zusammengefasst aus, die Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren sei sinnvoll, weil man vorliegend durchaus die Meinung vertreten könne, dass der Aufschub eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordere, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen werde. Die Anordnung des teilbedingten Vollzuges könne sinnvoll sein, wenn eine günstige Prognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Teils gestellt werden könne.