(...) C. Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB / teilbedingter Vollzug Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Art. 89 Abs. 6 StGB schreibt somit im vorliegenden Fall, in welchem sowohl die Reststrafe als auch die neue Strafe unbedingt zu vollziehen sind, zwingend die Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB vor.