Redaktionelle Vorbemerkungen: A. wurde schuldig gesprochen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Da er diese Delikte während der Probezeit der bedingten Entlassung beging, war zudem die Rückversetzung zu prüfen. Die Rückversetzung wurde angeordnet und A. wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe (davon 8 Monate für die neue Strafe). Hinweise: Die 2. Strafkammer hat im Urteil 2008/391 vom 27. Januar 2009 hinsichtlich der Frage der Bildung einer Gesamtstrafe anders entschieden. Das Urteil ist ebenfalls publiziert. Vgl. inzwischen Bundesgerichtsentscheid 6B_765/2008. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Materielles