SK-Nr. 2008/403 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleant Brodbeck (Präsident i. V.), Oberrichter Weber und Oberrichter Stucki sowie Kammerschreiberin Kurt vom 5. Februar 2009 in der Strafsache gegen A. Angeschuldigter/Appellant vertreten durch Rechtsanwalt X. wegen Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen und Sachbeschädigung, mehrfach begangen Privatkläger: B. Regeste Verzicht auf die Anwendung des Asperationsprinzips im Zusammenhang mit der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. II. D.).