{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-03-20", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-403_2009-03-20.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_403_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783d39650422b6fe2e9dcfa533bb1227eafeb9a74779cf0b176571d57224b3b39afafadbcf28718aed581d1c5bf226993e?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783d39650422b6fe2e9dcfa533bb1227eafeb9a74779cf0b176571d57224b3b39afafadbcf28718aed581d1c5bf226993e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_403", "Checksum": "ef9d4b9564b7277223250a992e256e1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 20.03.2009 SK 2008 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 20.03.2009 SK 2008 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Februar 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigter/Appellant\nvertreten durch Rechtsanwalt X.\n\nwegen Diebstahls und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen und Sachbeschädigung,\nmehrfach begangen\n\nPrivatkläger:\n\nB.\n\nRegeste\nVerzicht auf die Anwendung des Asperationsprinzips im Zusammenhang mit der Ausfällung\neiner Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB (E. II. D.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nA. wurde schuldig gesprochen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Da er diese\nDelikte während der Probezeit der bedingten Entlassung beging, war zudem die\nRückversetzung zu prüfen. Die Rückversetzung wurde angeordnet und A. wurde verurteilt zu\neiner Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Gesamtstrafe (davon 8 Monate für die neue Strafe).\n\nHinweise: Die 2. Strafkammer hat im Urteil 2008/391 vom 27. Januar 2009 hinsichtlich der\nFrage der Bildung einer Gesamtstrafe anders entschieden. Das Urteil ist ebenfalls publiziert.\nVgl. inzwischen Bundesgerichtsentscheid 6B_765/2008.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nII. Materielles\n\n(...)\nC. Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB / teilbedingter Vollzug\n\nSind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe\nerfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe\nzusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Art. 89\nAbs. 6 StGB schreibt somit im vorliegenden Fall, in welchem sowohl die Reststrafe als auch\ndie neue Strafe unbedingt zu vollziehen sind, zwingend die Ausfällung einer Gesamtstrafe\nnach Art. 49 StGB vor. Der Verteidiger führte zusammengefasst aus, die Ausfällung einer\nteilbedingten Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren sei sinnvoll, weil man vorliegend durchaus\ndie Meinung vertreten könne, dass der Aufschub eines Teils der Strafe aus\nspezialpräventiver Sicht erfordere, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen\nwerde. Die Anordnung des teilbedingten Vollzuges könne sinnvoll sein, wenn eine günstige\nPrognose nur unter Berücksichtigung der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Teils\ngestellt werden könne.\n\nWie aus Art. 89 Abs. 6 StGB hervorgeht, wird die Gesamtstrafe nur ausgefällt, wenn auch\ndie neue Strafe unbedingt ausgesprochen wird. Entgegen den Ausführungen des\nVerteidigers kann also die einmal gebildete Gesamtstrafe nicht teilbedingt bzw. bedingt\nausgefällt werden, da sie überhaupt nur gebildet wird, wenn die neue Strafe unbedingt ist. In\ndiesem Sinne ist den Ausführungen des Generalprokurators zuzustimmen. Die Frage des\nteilbedingten Vollzugs kann sich bei der Ausfällung einer Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6\nStGB gar nicht mehr stellen, sondern es wäre höchstens möglich gewesen, allenfalls unter\nsinngemässer Anwendung der Mischrechnungspraxis, die neue Strafe bedingt\nauszusprechen und somit eine Gesamtstrafe zu umgehen. Wie sich ergeben hat, sind die\nVoraussetzungen für einen bedingten Vollzug der neuen Strafe nicht gegeben, weil wie\nerwähnt nicht davon ausgegangen werden kann, die zu vollziehende Reststrafe habe\ngenügend Warn- bzw. Denkzettelwirkung um dem Angeschuldigten eine günstige Prognose\nzu stellen und die Strafe für die neuen Delikte aufzuschieben (vgl. oben). Nach dem\nGesagten kommen damit weder der teilbedingte noch der bedingte Vollzug in Frage und es\nist eine unbedingte Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB auszufällen.\n\n2\nD. Anwendung des Asperationsprinzips\n\nAus Art. 89 Abs. 6 StGB ergibt sich, dass die Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB\nzu bilden ist. Art. 49 StGB, für die Ahndung einer Mehrzahl von Delikten nach dem Vorbild\nvon Art. 68 aStGB geschaffen, folgt dabei dem Asperationsprinzip, wonach die Strafe für die\nschwerste Tat angemessen zu erhöhen und allenfalls zu schärfen ist. Hierbei soll also nicht,\nwie beim Kumulations- bzw. Häufungsprinzip, für jedes tatbestandsmässige, rechtswidrige\nund schuldhafte Verhalten eine selbständige Strafe ausgesprochen und die einzelnen\nStrafen anschliessend addiert werden. Jedoch liegt im Falle einer Gesamtstrafe, welche\nnach Art. 89 Abs. 6 StGB auszufällen ist, eine andere Ausgangslage, als in Fällen nach Art.\n49 StGB vor. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung mit\nanschliessendem Vollzug, früher bedingt aus dem Vollzug entlassen wird und während der\nfestgelegten Probezeit erneut Verbrechen oder Vergehen begeht, unterscheidet sich\nwesentlich vom in Art. 49 Abs. 1 StGB geregelten Fall, bei welchem der Täter sämtliche\nTaten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten verurteilt worden ist.\n\nIm Zusammenhang mit Art. 46 Abs. 1 StGB, der für den Fall des Widerrufs festhält, dass das\nGericht die Art der widerrufenen Strafe ändern kann, um mit der neuen Strafe in\nsinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden, hat das\nBundesgericht in BGE 134 IV 241 E. 4.3. folgendes festgehalten:\n\n"}