- Schliesslich fällt eine Schuldigsprechung wegen Teilnahme am Delikt nach Vollendung der Tat aber noch vor Beendigung des Vergehens (vgl. schriftlicher Parteivortrag der Generalprokuratur S. 3 f.; pag. 165 f.) schon aufgrund des Anklagrundsatzes ausser Betracht. Denn dazu hätte eine Ausdehnung der Strafverfolgung in zeitlicher Hinsicht erfolgen müssen. Nach dem Anklagegrundsatz kann dem Angeschuldigten nur das vorgeworfen werden, was Gegenstand des Überweisungsbeschlusses ist. Gegenstand der Überweisung ist vorliegend die Irreführung der Rechtspflege, „begangen in der Zeit vom 16. bis 19. Dezember 2007 bzw. am 29. Dezember 2007 in