„Die missbräuchliche Anrufung der Strafverfolgungsbehörde in ihrer hässlichsten und gefährlichsten Form ist die Verzeigung einer Person mit dem Bewusstsein ihrer Nichtschuld. Neben der förmlichen Strafanzeige mit namentlicher Bezeichnung des Beschuldigten sollen auch andere arglistige Veranstaltungen, wie z.B. die Herrichtung falscher Spuren, die zur Verfolgung eines Nichtschuldigen verleiten müssen, bestraft werden [...]“.